AgNes geht in die richtige Richtung. Jetzt muss der Redispatch nachziehen.

Wenn Netzkapazität einen Preis bekommt, muss intelligente Nutzung dieser Kapazität auch einen Wert bekommen.

Ein Kommentar von Thomas Vogel, Geschäftsführer der zeitgeist engineering gmbh

Warum diese Debatte gerade jetzt wichtig ist

Die Bundesnetzagentur hat ihren Festlegungsentwurf zur Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes, vorgelegt. Ich halte diese Debatte für ausgesprochen wichtig, weil sie an einen Punkt geht, den wir in der Energiewende viel stärker betrachten müssen: Netzkapazität ist knapp, sie hat einen Wert und sie darf nicht wie ein unbegrenzt verfügbares Gut behandelt werden.

Genau deshalb finde ich den Grundgedanken von AgNes richtig. Wer Netzkapazität beansprucht, muss sich auch mit deren Wert beschäftigen. Und wer weniger Netzkapazität benötigt, weil er Erzeugung, Speicher und flexible Verbraucher intelligent miteinander verbindet, sollte davon wirtschaftlich profitieren.

Das ist für mich der richtige Weg weg von immer neuen Förderlogiken und hin zu mehr betriebswirtschaftlicher Verantwortung und volkswirtschaftlicher Vernunft.

Netzkapazität ist knapp. Wer sie beansprucht, muss Verantwortung übernehmen. Wer sie intelligent nutzt, muss daraus aber auch einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen können.

Was AgNes im Kern verändert

AgNes will die Netzentgeltsystematik stärker an der tatsächlich beanspruchten Netzkapazität ausrichten. Für neue größere Erzeugungsanlagen und Speicher soll die vereinbarte Einspeisekapazität künftig einen eigenen Preis bekommen. Nicht nur die erzeugte Kilowattstunde zählt damit, sondern auch die Frage, wie viel Anschlussleistung dauerhaft für ein Projekt bereitgehalten werden muss.

Das verändert die Projektlogik. Bei einer PV-Anlage mit 10 MW stellt sich dann sehr konkret die Frage, ob wirklich auch 10 MW Einspeisekapazität gebraucht werden. Oder ob beispielsweise 5 MW Netzanschluss ausreichen, wenn gleichzeitig ein Speicher, eine Großwärmepumpe oder andere flexible Verbraucher vorhanden sind.

Genau dort beginnt für mich der interessante Teil von AgNes: Netzkapazität bekommt einen Preis und damit bekommt intelligente Auslegung einen wirtschaftlichen Wert.

Trafostation am Netzverknüpfungspunkt eines Solarparks
Der Netzverknüpfungspunkt: Hier entscheidet sich, welche Leistung tatsächlich ins öffentliche Netz fließt.

Das schafft echte marktwirtschaftliche Anreize

Wenn ein kleinerer Netzanschluss wirtschaftlich günstiger ist, muss ich als Anlagenbetreiber selbst überlegen, wie ich mit meiner Erzeugung umgehe. Vielleicht lohnt sich ein Speicher. Vielleicht kann ich Strom in Wärme umwandeln. Vielleicht gibt es einen Industriebetrieb, der Lasten verschieben kann. Vielleicht ist Ladeinfrastruktur flexibel steuerbar.

Welche Lösung sinnvoll ist, sollte nicht der Gesetzgeber vorgeben. Das soll der Markt entscheiden.

Genau das verstehe ich unter Marktwirtschaft im Energiesystem: Wer intelligent plant und Flexibilität schafft, bekommt eine Chance. Wer keine Flexibilität schafft, trägt stärker das entsprechende Risiko.

Und genau hier passt das heutige EnWG noch nicht dazu

Wenn wir diese Logik ernst nehmen, müssen wir gleichzeitig den Redispatch betrachten.

Redispatch bedeutet vereinfacht: Entsteht im Stromnetz ein Engpass, kann der Netzbetreiber die Leistung von Erzeugungs- oder Speicheranlagen verändern lassen, um das Netz sicher zu halten. Diese Eingriffsmöglichkeit ist selbstverständlich notwendig.

Das Problem liegt aus meiner Sicht nicht darin, dass der Netzbetreiber eingreifen darf. Das Problem ist, wo heute angesetzt wird.

§ 13a EnWG knüpft an die Anpassung der Erzeugung beziehungsweise des Bezugs der Anlage an. Bei einer PV-Anlage wird deshalb im Engpassfall typischerweise die Erzeugungsleistung reduziert, also beispielsweise der Wechselrichter heruntergeregelt.

Damit begrenze ich nicht nur das, was ins Netz fließt. Ich kappe bereits die Erzeugung, bevor ein Speicher, eine Wärmepumpe oder ein anderer flexibler Verbraucher diese Energie überhaupt aufnehmen kann.

Wie § 13a EnWG konkret weiterentwickelt werden sollte

Wenn AgNes den wirtschaftlichen Wert von Netzkapazität ernst nimmt, sollte § 13a EnWG dem Betreiber im Gegenzug ein allgemeines Erfüllungswahlrecht geben, sofern die Netzwirkung technisch gleichwertig, messbar und sicher hergestellt wird.

Ich würde dafür nach § 13a Absatz 1 einen neuen Absatz 1b einfügen. Der folgende Text ist ein konkreter Formulierungsvorschlag für das Gesetzgebungsverfahren; die rechtsförmliche Endredaktion müsste selbstverständlich durch den Gesetzgeber erfolgen:

§ 13a Absatz 1b EnWG – neu

„Sind Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf der anschlussnehmerseitigen Seite desselben Netzverknüpfungspunktes angeschlossen, ist eine nach Absatz 1 erforderliche Anpassung vorrangig als Vorgabe einer maximalen oder minimalen netzwirksamen Wirkleistungseinspeisung oder eines maximalen oder minimalen netzwirksamen Wirkleistungsbezugs am Netzverknüpfungspunkt anzuordnen, soweit die Beseitigung der Gefährdung oder Störung hierdurch technisch gleich wirksam, rechtzeitig und zuverlässig erreicht werden kann.

Der Betreiber ist berechtigt, die Vorgabe durch den koordinierten Einsatz der auf der anschlussnehmerseitigen Seite des Netzverknüpfungspunktes angeschlossenen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und sonstigen technisch steuerbaren Flexibilitäten zu erfüllen.

Eine unmittelbare Reduzierung der Wirkleistungserzeugung einzelner Anlagen ist nur anzuordnen, soweit die erforderliche netzwirksame Anpassung am Netzverknüpfungspunkt nicht rechtzeitig, vollständig oder mit der für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlichen Verlässlichkeit erreicht werden kann oder andere Gründe der Systemsicherheit eine unmittelbare Steuerung der einzelnen Anlage erfordern.

Der Betreiber hat die Einhaltung der vorgegebenen netzwirksamen Einspeise- oder Bezugsleistung und die zur Erfüllung eingesetzten Energiemengen durch geeignete Messung nachzuweisen. Ein zusätzlicher Wirkleistungsbezug aus dem öffentlichen Netz gilt nicht als Erfüllung der Vorgabe, soweit er die der Maßnahme zugrunde liegende Gefährdung oder Störung verstärkt.“

Für das Netz zählt eigentlich der Netzverknüpfungspunkt

Physikalisch ist für das öffentliche Netz vor allem entscheidend, welche Leistung am Netzverknüpfungspunkt tatsächlich in das Netz fließt.

Wenn dort aufgrund eines Engpasses nur 3 MW zulässig sind, dann müssen diese 3 MW selbstverständlich eingehalten werden. Aber daraus muss aus meiner Sicht nicht automatisch folgen, dass auch die Erzeugungsanlage selbst auf 3 MW begrenzt wird.

Wenn hinter demselben Netzverknüpfungspunkt Speicher oder flexible Verbraucher vorhanden sind, kann die übrige Energie dort genutzt werden, ohne den Netzengpass zu verschärfen.

Ein kurzes Beispiel

Eine PV-Anlage kann 10 MW erzeugen. Das öffentliche Netz kann momentan aber nur 3 MW aufnehmen.

  • 3 MW gehen ins Netz.
  • 5 MW laden einen Batteriespeicher.
  • 2 MW versorgen eine Großwärmepumpe oder einen anderen flexiblen Verbraucher.

Für das Netz bleibt es bei exakt 3 MW. Der Engpass ist beseitigt. Aber 7 MW erneuerbare Energie bleiben nutzbar, statt bereits an der Erzeugungsanlage abgeschnitten zu werden.

Infografik: PV-Anlage mit 10 MW – 3 MW ins Netz, 5 MW in den Speicher, 2 MW zur Wärmepumpe
Das Beispiel im Bild: Von 10 MW PV-Leistung gehen 3 MW ins Netz – 7 MW bleiben hinter dem Netzverknüpfungspunkt nutzbar.

Warum das betriebswirtschaftlich entscheidend ist

Für den Betreiber ist diese Freiheit ein echter Wert. Wenn Netzkapazität künftig Geld kostet oder knapper verfügbar ist, kann er selbst entscheiden, ob es sich lohnt, in Flexibilität zu investieren.

Ein Speicher, eine Wärmepumpe oder ein flexibler industrieller Verbraucher bekommt dann einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen: Er hilft nicht nur bei der Vermarktung von Energie, sondern reduziert auch die notwendige Netzkapazität und kann im Engpassfall verhindern, dass Erzeugung verloren geht.

Genau diese unternehmerische Verantwortung möchte ich stärken. Nicht durch eine neue Förderung, sondern dadurch, dass eine intelligente Lösung wirtschaftlich besser sein darf als eine unflexible.

Und warum es volkswirtschaftlich mindestens genauso wichtig ist

Redispatch verursacht erhebliche Kosten. Wird erneuerbare Erzeugung reduziert, muss an anderer Stelle gegebenenfalls zusätzliche Leistung bereitgestellt werden. Gleichzeitig bleibt vorhandene Flexibilität ungenutzt.

SMARD, die Marktdatenplattform der Bundesnetzagentur, weist für das Gesamtjahr 2025 mit fortlaufend aktualisierten vorläufigen Daten 3.071 Mio. Euro aus, nach 2.954 Mio. Euro im Jahr 2024. Das entspricht einem Anstieg um rund vier Prozent. Gleichzeitig wurden 2025 insgesamt 15.549 GWh Erzeugung im Redispatch reduziert; davon entfielen 9.379 GWh auf Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Nicht jeder Euro dieser Kosten kann durch die von mir vorgeschlagene NVP-Steuerung vermieden werden. Das wäre fachlich unseriös. Aber jede Kilowattstunde, die bei gleicher Netzentlastung hinter dem Netzverknüpfungspunkt gespeichert, in Wärme umgewandelt oder flexibel verbraucht werden kann, reduziert potenziell tatsächliche Abregelung und kann damit Redispatch- und Folgekosten mindern.

Wenn also eine Netzentlastung dadurch erreicht werden kann, dass nur der tatsächliche Leistungsaustausch am Netzverknüpfungspunkt begrenzt wird, können mehrere Effekte gleichzeitig entstehen:

  • weniger tatsächlich abgeregelte erneuerbare Energie
  • geringere Redispatch- und Ersatzbeschaffungskosten
  • bessere Auslastung bestehender Netzanschlüsse
  • mehr wirtschaftlicher Wert für Speicher und flexible Verbraucher
  • mehr regionale Nutzung von Strom für Wärme, Mobilität und Industrie
  • weniger Druck auf den Netzausbau dort, wo Flexibilität günstiger sein kann

Das ist für mich die entscheidende Perspektive: Nicht nur überlegen, wie wir Redispatch billiger machen, sondern zuerst fragen, wie wir ihn durch intelligente Flexibilität überhaupt vermeiden können.

„Nutzen statt Abregeln“ ist kein völlig neuer Gedanke

Mit § 13k EnWG gibt es den Gedanken „Nutzen statt Abregeln“ bereits als besonderes Instrument. Das zeigt, dass die grundsätzliche Logik regulatorisch längst erkannt ist.

Was fehlt, ist aus meiner Sicht der nächste Schritt: Bei technisch geeigneten Anlagenverbünden hinter einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt sollte diese Logik nicht die Ausnahme bleiben, sondern zum normalen Prinzip werden.

Was sich im EnWG ändern sollte

Der Grundsatz müsste aus meiner Sicht sehr einfach sein:

Der Netzbetreiber gibt vor, welche Leistung am Netzverknüpfungspunkt maximal in das öffentliche Netz fließen darf. Wie der Betreiber diesen Wert dahinter einhält, sollte grundsätzlich seine unternehmerische Entscheidung sein.

Das kann durch Speicherung, Wärmeerzeugung, Mobilität, industrielle Lasten oder durch tatsächliche Abregelung erfolgen. Entscheidend ist nur, dass die vorgegebene Netzwirkung sicher erreicht wird.

Netzsicherheit bleibt dabei selbstverständlich unangetastet

Diese Freiheit kann nur gelten, wenn Messung, Steuerung und Kommunikation zuverlässig funktionieren. Der Netzbetreiber muss den Leistungssaldo am Netzverknüpfungspunkt jederzeit überwachen können.

Wird der Grenzwert überschritten oder ist die Netzsicherheit gefährdet, muss der Netzbetreiber selbstverständlich unmittelbar eingreifen können.

Die Forderung lautet also nicht, dem Netzbetreiber Steuerungsmöglichkeiten zu nehmen. Im Gegenteil: Er soll die für das Netz entscheidende Größe verbindlich vorgeben. Aber wenn diese Netzwirkung sicher erreicht wird, sollte nicht unnötig in die interne Nutzung der Energie hinter dem Netzverknüpfungspunkt eingegriffen werden.

Netzleitwarte eines Netzbetreibers mit Netztopologie und Lastkurven
Der Netzbetreiber behält die Kontrolle: Der Leistungssaldo am Netzverknüpfungspunkt bleibt jederzeit überwachbar.

Auch die Entschädigungslogik muss dazu passen

Wenn Strom nicht abgeregelt, sondern gespeichert oder anderweitig genutzt wird, kann der Betreiber nicht gleichzeitig so entschädigt werden, als sei die Energie vollständig verloren gegangen.

Auch hier braucht es eine marktwirtschaftliche Lösung. Ausgeglichen werden sollten die tatsächlich entstehenden Nachteile, beispielsweise Speicherverluste, zusätzlicher Verschleiß, Opportunitätskosten oder notwendige Vorhaltung von Flexibilität. Erlöse aus einer späteren Nutzung oder Vermarktung müssen im Gegenzug berücksichtigt werden.

Der Betreiber soll durch Redispatch weder besser noch schlechter gestellt werden. Aber die intelligentere Lösung darf wirtschaftlich attraktiver sein als das bloße Wegregeln.

AgNes und EnWG müssen deshalb zusammen gedacht werden

Genau deshalb halte ich die aktuelle AgNes-Debatte für so wichtig.

AgNes setzt einen richtigen Impuls: Netzkapazität bekommt einen Wert. Wer Infrastruktur beansprucht, übernimmt mehr Verantwortung.

Aber Verantwortung funktioniert nur, wenn es auch Handlungsmöglichkeiten gibt.

Wenn wir einem Anlagenbetreiber stärkere Preissignale für knappe Netzkapazität geben, müssen wir ihm gleichzeitig ermöglichen, darauf unternehmerisch zu reagieren. Speicher, Wärme, Mobilität oder industrielle Flexibilität dürfen dann nicht ausgerechnet im Redispatchfall dadurch entwertet werden, dass bereits die Erzeugungsanlage selbst heruntergeregelt wird.

AgNes gibt Netzkapazität einen Wert. Dann muss § 13a EnWG ermöglichen, dass intelligente Nutzung dieser Netzkapazität ebenfalls einen Wert bekommt.

Mein Fazit

Ich halte die AgNes-Debatte für richtig und notwendig. Netzkapazität ist ein knappes Gut und muss stärker wirtschaftlich bewertet werden.

Aber Marktwirtschaft bedeutet nicht nur, Risiken und Kosten an den Anlagenbetreiber weiterzugeben. Marktwirtschaft bedeutet auch, ihm die Freiheit zu geben, auf diese Signale mit eigenen Investitionen und intelligenten Betriebsstrategien zu reagieren.

Genau deshalb muss der Redispatch im EnWG weiterentwickelt werden: Wo technisch gleich wirksam und sicher möglich, sollte die verbindliche Steuerungsgröße der netzwirksame Leistungsaustausch am Netzverknüpfungspunkt sein – nicht die Erzeugung hinter diesem Punkt.

Der Netzbetreiber bestimmt, was das Netz aufnehmen kann. Der Anlagenbetreiber entscheidet innerhalb dieser sicheren Grenze, wie er seine Energie nutzt.

Dann passen Netzsicherheit, betriebswirtschaftliche Verantwortung und volkswirtschaftlicher Nutzen tatsächlich zusammen.

Rechtliche und regulatorische Bezugspunkte

  • Bundesnetzagentur: AgNes – Neuaufstellung der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, Festlegungsentwurf 2026.
  • § 13a EnWG: Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung.
  • § 13k EnWG: Nutzen statt Abregeln.
  • Bundesnetzagentur: Redispatch 2.0 und einschlägige Festlegungen.
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